Satzung
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: "YoungsterBandBerlin e.V. Instrumental-und Bandunterricht für Kids aller Schulformen".
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Berlin
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung(§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. - Der Zweck des Vereins ist es, Rock- und Popmusik unterschiedlicher Stile durch Veranstaltung regelmäßiger Proben, Konzerte und Auftritte zu pflegen, den musikalischen Nachwuchs zu fördern und kulturelle Wechselbeziehungen zu anderen Projekten und Künstlern einzugehen. Weiterhin ist die Ermöglichung des Zusammenspiels in Bands von musikalischen Laien unterschiedlichen Levels (musikalische Breitenbildung), die Erhaltung und Förderung von musikalischen Räumen der Jugendkultur, die musikalische Jugendbildung und Erziehung, und die damit verbundene Erlangung sozialer Handlungskompetenzen erklärtes Ziel. Über öffentliche Auftritte sowie damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit soll die Integration von Mädchen und Frauen in der Pop und Rockmusik gefördert werden.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen, Bereicherung des Schulmusikunterrichts durch Vermitteln von musikalischen Handlungskompetenzen auf Instrumenten und im Zusammenspiel, z. B. Musikprofilklasse mit Schwerpunkt Bandspiel Individuelle Förderung der Kinder und Jugendlichen durch Unterricht und Auftritte. Stärkung der sozialen Kompetenzen durch Musizieren in der Gruppe/Band.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Aufnahmesuchenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen einen Monats an die Mitgliederversammlung zu richten ist.
Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. - Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht
Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Leistungen erbringt. - Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vereinsmitgliedes gegenüber dem Vorstand.
- Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einen Monats an den Vorstand zu richten ist.
§5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
- die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die endgültige Nichtaufnahme eines Aufnahmesuchenden oder den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich per Vollmacht von anderen Mitgliedern vertreten lassen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
a) Vorstandsvorsitzender
b) Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
c) Kassenwart
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. - Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands umfassen weiterhin:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
§9 Vertretung nach außen
- Bei Vornahme von Rechtsgeschäften im Wert bis zum Betrag von Euro 2.000,– kann der Verein nach außen hin durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten werden.
Bei einem höheren Wert wird der Verein nach außen hin durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§10 Verwendung der Mittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.